Was in den KI-Lieferantenvertrag gehört: die kurze Antwort

Seit dem 27. Juli 2026 gilt die geänderte KI-Verordnung, und die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III greifen erst ab dem 2. Dezember 2027. Schon heute können DSGVO und Data Act Vertragsinhalte vorgeben, etwa bei Auftragsverarbeitung oder erfassten Cloud-Diensten. Für steuerlich relevante Unterlagen musst du außerdem Aufbewahrung und Datenzugriff nach der Abgabenordnung (AO) sichern. Diese Checkliste mit 10 Punkten zeigt, was vor Vertragsschluss geklärt sein muss, und trennt dabei, was das Gesetz verlangt und was du verhandeln solltest.

Prüfe zuerst, welche Pflichten für deine Daten und den konkreten Dienst gelten, etwa AVV, Drittlandgrundlage, Rückgabe und Aufbewahrung. Zusätzliche Zusagen zu Datenresidenz, Output-Nutzung und Haftung kannst du verhandeln, und dort entscheidet sich oft, ob der Vertrag dich im Ernstfall schützt. Gesetzliche Grenzen für Haftungsausschlüsse und Rechte Dritter gelten dabei weiter.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was wann gilt

DSGVO und Abgabenordnung gelten ohne neuen Stichtag. Für KI-Verordnung und Data Act sind diese Daten wichtig:

  • Seit 2. Februar 2025: die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) und die ursprünglichen Verbote (Art. 5 KI-VO).
  • Seit 12. September 2025: der Data Act, darunter die Regeln zum Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten (Art. 25).
  • Seit 27. Juli 2026: die Änderungen durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, darunter die neue Fassung von Art. 4 KI-VO.
  • Seit 2. August 2026: die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO.
  • Ab 2. Dezember 2026: zwei neu eingefügte Verbote in Art. 5 KI-VO. Bis dahin müssen Anbieter generativer Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 umsetzen (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). Die Kennzeichnungspflicht hat Ausnahmen, etwa für Systeme, die nur bei der Standardbearbeitung unterstützen.
  • Ab 2. Dezember 2027: die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, auch deine Pflichten als Betreiber (Art. 26 KI-VO).
  • Ab 2. August 2028: die hier beschriebenen Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang I Abschnitt A. Für Produkte nach Abschnitt B gilt ein beschränkter Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 2 KI-VO).

Warum KI-Verträge eigene Prüfung brauchen

Bei KI-Systemen verdienen Datenverwendung und Ergebnisrechte besondere Aufmerksamkeit: Darf der Anbieter deine Eingaben für sein Modell nutzen? Wem stehen die Ergebnisse zu? Welche Rolle hast du nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689? Als Unternehmen, das ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, bist du dort „Betreiber“ (Art. 3 Nr. 4). Welche Pflichten daraus folgen, hängt davon ab, wie das System eingestuft ist.

Datenschutzrechtlich gilt: Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und muss die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten in deinem Auftrag, kommt ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO hinzu. Ob der Anbieter stattdessen gemeinsam mit dir (Art. 26 DSGVO) oder für eigene Zwecke selbst verantwortlich ist, musst du im Einzelfall prüfen.

Gesetzliche Pflicht oder Verhandlungspunkt: so liest du die Liste

Gesetzliche Pflicht nennt die Norm und die Voraussetzung, unter der sie greift. Vertragliche Empfehlung bezeichnet zusätzliche Zusagen oder Details, die du verhandeln solltest. Wo das Gesetz den Kern vorgibt und du die Einzelheiten im Vertrag regelst, steht Gesetzlicher Kern und Ausgestaltung. Welche Zeile für dich greift, hängt von deiner Rolle und vom Anwendungsbereich der jeweiligen Norm ab. Die Liste bezieht sich auf deutsches und EU-Recht, Stand September 2026.

Die 10-Punkte-Checkliste: Daten und Rechte

1. Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

  • Gesetzliche Pflicht, wenn der Anbieter personenbezogene Daten weisungsgebunden für dich verarbeitet: Die Verarbeitung braucht einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Fehlt er, ist das nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO bußgeldbewehrt.
  • Gesetzlicher Kern und Ausgestaltung: Nach Art. 28 Abs. 2 darf der Anbieter weitere Auftragsverarbeiter nur mit deiner Genehmigung einsetzen. Dafür brauchst du Informationen über Standorte, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen. Vereinbare das Listenformat und ergänzende Details.

Das gilt auch, wenn das Modell auf anonymisierten Daten trainiert wurde: Maßgeblich ist, ob die Daten, die du im Betrieb eingibst, einen Personenbezug haben, etwa Namen von Mitarbeitenden, Kunden oder Interessenten.

Formulierungsbeispiel: „Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO. Gesetzlich verpflichtende Verarbeitungen nach Unions- oder Mitgliedstaatenrecht bleiben vorbehalten. Darüber informiert er den Verantwortlichen vorab, soweit das betreffende Recht dies nicht aus wichtigem öffentlichen Interesse verbietet. Eine Verarbeitung für eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters, insbesondere zum Training von KI-Modellen, ist ausgeschlossen.“

2. Kein Modelltraining auf deinen Daten

  • Gesetzliche Pflicht im Auftragsverhältnis: Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf deine dokumentierte Weisung, es sei denn, das Recht der EU oder eines Mitgliedstaats verpflichtet ihn zu einer Verarbeitung (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO, siehe Beispiel oben). Bestimmt er Zwecke und Mittel selbst, etwa für eigenes Training, gilt er für diese Verarbeitung als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10 DSGVO).
  • Vertragliche Empfehlung: ein ausdrückliches Trainingsverbot, das auch nicht personenbezogene Daten erfasst, etwa Konstruktionsunterlagen, Preise und interne Dokumente. Daneben kann gesetzlicher Schutz greifen, etwa für Geschäftsgeheimnisse. Ein umfassendes Trainingsverbot im Vertrag ersetzt er nicht.

Prüfe in den Vertragsunterlagen des Anbieters ausdrücklich: Dürfen Eingaben, hochgeladene Dokumente oder Nutzungsdaten für Training oder Fine-Tuning verwendet werden? Lässt sich das abschalten, und gilt das für deinen Tarif?

3. Betriebsanleitung und technische Dokumentation

  • Gesetzliche Pflicht bei den von Art. 13 erfassten Hochrisiko-KI-Systemen: Sie müssen mit einer Betriebsanleitung bereitgestellt werden (Art. 13 KI-VO). Sie enthält unter anderem Leistungsgrenzen, Genauigkeit, bekannte Risiken, Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht und die Protokollierung. Nach der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 gilt diese Pflicht ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I Abschnitt A. Für Produkte nach Abschnitt B gilt sie nicht unmittelbar (Art. 2 Abs. 2 KI-VO).
  • Vertragliche Empfehlung: Zugang zur technischen Dokumentation nach Anhang IV. Diese Dokumentation ist nach Art. 11 Abs. 1 KI-VO für Behörden und notifizierte Stellen bestimmt, nicht für dich.

Für Systeme, die vor diesen Stichtagen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, kann die Übergangsregel in Art. 111 Abs. 2 KI-VO greifen. Dabei kommt es insbesondere auf spätere erhebliche Konzeptionsänderungen an. Für Systeme, die zur Nutzung durch Behörden bestimmt sind, und für bestimmte IT-Großsysteme gelten Sonderregeln. Wie das auf deinen konkreten Vertrag wirkt, lass rechtlich prüfen.

Verhandlungsvorschlag: „Der Anbieter stellt dem Auftraggeber auf Verlangen die technische Dokumentation nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1689 in aktueller Fassung zur Verfügung. Aktualisierungen der Dokumentation werden dem Auftraggeber unaufgefordert mitgeteilt.“

4. Datenresidenz und Drittlandübermittlung

  • Gesetzliche Pflicht, soweit personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt werden: Für jeden Datenfluss braucht es eine Grundlage nach Kapitel V DSGVO (Art. 44 ff.). Für die USA sind das zum Beispiel die Teilnahme des Empfängers am EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO). Beim DPF müssen Empfänger und konkrete Verarbeitung von der gültigen Teilnahme erfasst sein. Bei Standardvertragsklauseln musst du das tatsächliche Schutzniveau prüfen und gegebenenfalls ergänzende Schutzmaßnahmen treffen.
  • Vertragliche Empfehlung: EU-Datenresidenz als Vertragsbestandteil, besonders in sensiblen Branchen.

Der Serverstandort allein beantwortet nicht, wohin Modellaufrufe, Supportzugriffe, Telemetrie und Unterauftragnehmer führen. Lass dir diese Datenflüsse einzeln nennen.

5. Rechte am generierten Output

  • Gesetzliche Lage: Urheberrechtlich geschützt sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ob KI-generierter Output geschützt ist, hängt vom menschlichen schöpferischen Beitrag ab. Ein erstinstanzliches Urteil des AG München (Urteil vom 13.02.2026, 142 C 9786/25) hat Schutz für drei KI-generierte Logos verneint und ihn nur für denkbar gehalten, wenn menschliche kreative Beiträge den Output prägen. Dann ist der Mensch Urheber (§ 7 UrhG).
  • Vertragliche Empfehlung: „Eigentum“ am Output lässt sich nicht schlicht zuweisen. Regle deine Nutzungsbefugnisse gegenüber dem Anbieter, Vertraulichkeit und die Haftung bei Verletzungen von Drittrechten. Die Anbieterzusage beseitigt weder Rechte Dritter noch Datenschutzpflichten.

6. Automatisierte Entscheidungen und Erklärbarkeit

  • Gesetzliche Pflicht bei ausschließlich automatisierten Entscheidungen: Art. 22 DSGVO greift, wenn eine Entscheidung ausschließlich automatisiert ergeht und der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Solche Entscheidungen sind grundsätzlich verboten; Ausnahmen und Schutzmaßnahmen regelt Art. 22 Abs. 2–4, etwa menschliches Eingreifen und Anfechtungsmöglichkeiten. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO schuldest du dann aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik.
  • Gesetzlicher Kern und Ausgestaltung: Ein Auftragsverarbeiter muss dich nach Möglichkeit bei Betroffenenrechten unterstützen (Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO). Vereinbare dafür verständliche Informationen, Formate und Abläufe. Ohne seine Unterstützung kannst du die Auskunft kaum erteilen.

Dieser Punkt betrifft dich vor allem, wenn das System Entscheidungen über Personen trifft oder vorbereitet, etwa über Bewerbungen oder Kreditwürdigkeit. Rechnet ein Tool nur Preise oder wertet Dokumente ohne Bezug zu einzelnen Personen aus, greift Art. 22 DSGVO in der Regel nicht.

Eine tatsächliche, eigenständige menschliche Prüfung vor der Entscheidung kann die ausschließliche Automatisierung ausschließen. Die prüfende Person muss die Empfehlung inhaltlich bewerten und von ihr abweichen können; laut den vom EDSA übernommenen Leitlinien WP251rev.01 (S. 21) genügt eine bloß formale Beteiligung nicht. Der EuGH hat im SCHUFA-Urteil (C-634/21) zudem entschieden, dass schon ein automatisiert erstellter Wert eine solche Entscheidung sein kann, wenn die Entscheidung eines Dritten maßgeblich von ihm abhängt.

Betrieb, Kontrolle und Exit absichern

7. Audit-Recht und Penetrationstests

  • Gesetzliche Pflicht im AVV: Der Anbieter muss dir die Nachweise zur Verfügung stellen und Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch dich oder einen von dir beauftragten Prüfer ermöglichen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
  • Vertragliche Empfehlung: wie das Audit abläuft (Fragebogen, Prüfbericht, Vor-Ort-Prüfung), wer die Kosten trägt, Penetrationstests und Prüfrechte für Daten ohne Personenbezug.

Ein Prüfbericht nach dem C5-Kriterienkatalog des BSI kann das Audit vereinfachen. Er deckt aber nur ab, was geprüft wurde, und ersetzt dein Prüfrecht nicht.

8. Meldung von Vorfällen und Reaktionszeiten

  • Gesetzliche Pflicht bei Datenschutzverletzungen: Du meldest sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem du davon erfahren hast, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter muss dich unverzüglich informieren (Art. 33 Abs. 2) und dich bei deinen Pflichten unterstützen (Art. 28 Abs. 3 lit. f).
  • Vertragliche Empfehlung: eine feste Obergrenze für die Meldung an dich, etwa 24 Stunden ab Kenntnis des Anbieters. Sie ist keine Wartefrist, denn gesetzlich muss er unverzüglich melden. Vereinbare außerdem Meldungen bei Qualitätsverlust, Modellwechsel und wesentlichen Systemänderungen. Gesetzliche Informations- und Unterstützungspflichten gelten daneben weiter.

9. Laufzeit, Kündigung, Daten-Rückgabe und Aufbewahrung

  • Gesetzliche Pflicht im AVV: Nach Ende der Leistung löscht der Anbieter die personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück, nach deiner Wahl. Gesetzliche Speicherpflichten nach Unions- oder Mitgliedstaatenrecht bleiben vorbehalten (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).
  • Gesetzliche Pflicht, wenn der KI-Dienst ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act (EU) 2023/2854 ist, etwa ein skalierbarer Cloud-Dienst: Art. 25 schreibt seit dem 12. September 2025 Mindestinhalte für den Anbieterwechsel vor. Zeitlich begrenzte, nicht produktionsbereite Test- und Bewertungsangebote sind ausgenommen (Art. 31 Abs. 2). Erleichterungen durch den Digital Omnibus sind vorgeschlagen, aber Stand September 2026 noch in Verhandlung. Die Fristen im Überblick:
    • Ankündigung des Wechsels: höchstens zwei Monate.
    • Übergang: danach grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Der Vertrag läuft dabei weiter und endet beim Wechsel grundsätzlich mit dessen erfolgreichem Abschluss.
    • Datenabruf: anschließend mindestens 30 Kalendertage.
    • Ausnahmen: Kann der Anbieter den Wechsel technisch nicht innerhalb dieser 30 Kalendertage vollziehen, muss er dir das binnen 14 Arbeitstagen nach deinem Wechselantrag mitteilen, begründen und einen alternativen Übergangszeitraum nennen. Höchstens sieben Monate sind zulässig. Auch du kannst den Übergangszeitraum einmal verlängern (Art. 25 Abs. 4–5).
  • Gesetzlicher Kern und Ausgestaltung: Bei erfassten Diensten verlangt der Data Act eine Löschklausel für die Zeit nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf des Abrufzeitraums beziehungsweise eines später vereinbarten Zeitraums (Art. 25 Abs. 2 lit. h). Art. 30 enthält je nach Dienst Vorgaben für Schnittstellen, Interoperabilität und Exportformate. Vereinbare darüber hinaus passende offene Formate, klare Löschabläufe und die Form der Löschbestätigung.

Beachte die Aufbewahrung: Für Buchungsbelege wie Eingangsrechnungen gelten grundsätzlich acht Jahre, für Bücher und Abschlüsse zehn, für sonstige erfasste Unterlagen sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahrs und kann wegen noch offener steuerlicher Festsetzungsfristen länger laufen.

Bei einer Außenprüfung bestimmt die Finanzbehörde den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Teilst du ihr mit, dass die Daten bei einem Dritten liegen, etwa beim KI-Anbieter, muss dieser den verlangten Zugriff ermöglichen: Einsicht, maschinelle Auswertung oder Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format. Die GoBD-Rz. 166 in der Fassung vom 14.07.2025 erläutert speziell den mittelbaren Datenzugriff. Stimme deshalb die Löschfristen im Vertrag mit deinen Aufbewahrungsfristen ab.

10. Haftung bei KI-Fehlern

  • Gesetzliche Grenzen für Haftungsausschlüsse, wenn deutsches Recht gilt: Die Haftung für eigenen Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Bei AGB begrenzt insbesondere das Verbot von Haftungsausschlüssen für schuldhaft verursachte Personenschäden und grobe Fahrlässigkeit den Spielraum (§ 309 Nr. 7 BGB). Zwischen Unternehmen gilt § 309 nicht direkt, wirkt aber über § 307 BGB als Indiz für eine unangemessene Klausel (BGH, Urteil vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06). Wesentliche Vertragspflichten darf eine AGB nicht so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • Vertragliche Empfehlung: eine Haftungsregel, die zu deinem Risiko passt. Ein möglicher Ausgangspunkt für die Verhandlung ist die jährliche Vergütung, etwa bei nachgewiesenen Systemfehlern. Ob dieser Betrag dein Risiko abdeckt, musst du gesondert prüfen.

Zwei Einschränkungen: Einzeln ausgehandelte Klauseln sind keine AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Und Unternehmen können ein anderes Recht wählen (Art. 3 Rom-I-VO). Prüfe deshalb zuerst, welches Recht der Vertrag bestimmt. Eine eigene Haftungsregel für Hochrisiko-Systeme haben wir in der KI-Verordnung nicht gefunden.

Was du tun solltest, bevor du unterschreibst

  1. Einstufung nach KI-Verordnung klären. Fällt der Einsatz unter eine verbotene Praxis (Art. 5), ist das System hochriskant (Art. 6 mit Anhang I oder III), oder gelten Transparenzpflichten (Art. 50)? Ob Punkt 6 greift, hängt gesondert von den Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO ab. Für erfasste Hochrisiko-Systeme treffen dich als Betreiber ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder dem 2. August 2028 (Anhang I Abschnitt A) die Pflichten aus Art. 26 KI-VO, vorbehaltlich der Übergangsregeln. Dazu gehören:
    • Nutzung nach Betriebsanleitung,
    • Aufsicht durch kompetente, ausgebildete und befugte Personen mit der nötigen Unterstützung,
    • Information der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Beschäftigten vor dem Einsatz am Arbeitsplatz,
    • Aufbewahrung der Protokolle, die deiner Kontrolle unterliegen, für einen zweckangemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, sofern andere geltende Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
  2. Rollen festhalten. Mit Beginn der jeweiligen Hochrisiko-Pflichten kannst du selbst als Anbieter gelten: bei eigenem Namen auf einem bestehenden Hochrisiko-System, wesentlicher Veränderung unter Fortbestand der Hochrisikoeinstufung oder Umwidmung eines bestehenden Systems zum Hochrisiko-System (Art. 25 Abs. 1 KI-VO). Bei der Namensanbringung enthält die Norm einen Vorbehalt für eine vertraglich andere Pflichtenaufteilung. Schreib in den Vertrag, wer welche Rolle hat.
  3. Datenkategorien erfassen. Welche personenbezogenen Daten fließen in das System, auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchem Zweck, und liegen steuerlich relevante Unterlagen darin?
  4. Vertragsunterlagen des Anbieters gegen die Checkliste prüfen. Markiere je Punkt: geregelt, unklar, fehlt. Trenne dabei gesetzliche Pflichten von Verhandlungswünschen.
  5. KI-Kompetenz einplanen. Die Pflicht zur KI-Kompetenz gilt schon seit dem 2. Februar 2025. Die ursprüngliche Fassung von Art. 4 KI-VO verlangte, nach besten Kräften sicherzustellen, dass dein Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die neue Fassung: Du musst Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz deiner Mitarbeitenden und anderer Personen, die in deinem Auftrag mit dem System arbeiten, zu unterstützen. Frag nach Schulungsunterlagen des Anbieters.
  6. Nachverhandeln oder wechseln. Fehlt etwas, das gesetzlich vorgeschrieben ist, ist das kein Verhandlungspunkt. Lässt ein Anbieter auch bei den wichtigen Empfehlungen nicht mit sich reden, vergleiche ihn mit Alternativen.

Beispiel: Checkmatrix für einen Anbietervergleich

Die folgende Matrix ist erfunden und zeigt nur, wie du den Vergleich aufbaust. Die Annahme: Alle drei Anbieter verarbeiten personenbezogene Daten in deinem Auftrag, keiner ist ein Hochrisiko-System.

Prüfpunkt                          Art        Anbieter A    Anbieter B    Anbieter C
---------------------------------- ---------- ------------- ------------- -------------
AVV nach Art. 28 DSGVO             Gesetz     JA            JA            NEIN
Kein Training auf Kundendaten      Gesetz+V   JA            UNKLAR        JA
Betriebsanleitung Art. 13 KI-VO    Gesetz*    entfällt      entfällt      entfällt
Übermittlungsgrundlage Drittland   Gesetz     UNKLAR        DPF prüfen    UNKLAR
EU-Datenresidenz                   Vertrag    JA            NEIN (US)     JA
Nutzungsrechte am Output geregelt  Vertrag    JA            UNKLAR        NEIN
Überprüfungsrecht im AVV           Gesetz     JA            NEIN          JA
Unverzügliche Datenschutzmeldung   Gesetz     UNKLAR        UNKLAR        UNKLAR
Zusätzliche Meldehöchstfrist       Vertrag    24 h          72 h          keine
Rückgabe/Export zugesagt           Gesetz+V   JA            JA            UNKLAR
Exit-Fristen eindeutig geregelt    Gesetz+V   UNKLAR        UNKLAR        UNKLAR

* nur bei erfassten Hochrisiko-Systemen, ab 2.12.2027 (Anhang III)
  bzw. 2.8.2028 (Anhang I Abschnitt A); Übergangsregeln beachten
Gesetz+V = gesetzlicher Kern plus vertragliche Ausgestaltung

So liest du die Matrix: Ein EU-Standort allein belegt keinen reinen EU-Datenfluss. Prüfe bei den Exit-Fristen Ankündigung, Übergang, Abruf und Löschung getrennt; ob der Data Act greift, ist im Beispiel offen. Die Stundenwerte ersetzen die gesetzlich unverzügliche Meldung nicht.

Das Ergebnis dieses Beispiels: Anbieter C kommt ohne AVV nicht in Frage, solange er personenbezogene Daten in deinem Auftrag verarbeitet. Bei Anbieter B fehlt das gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsrecht, und Training und Output-Rechte sind ungeklärt. Seine 72-Stunden-Zusage ändert nichts daran, dass er Datenschutzverletzungen unverzüglich melden muss; deine eigene 72-Stunden-Frist beginnt mit deiner Kenntnis. Anbieter A hat viele positive Einträge, aber auch hier bleiben Datenflüsse, Melderegelung und Exit-Fristen zu prüfen.

Über AthenaRun

Diese Checkliste von AthenaRun hilft dir, die für deinen Einsatz passenden Anforderungen an KI-Anbieter zu prüfen. Sie beschreibt nicht unsere eigenen Verträge. Wenn du über die technische Seite einer KI-Beschaffung sprechen willst, etwa Datenflüsse, Modelltraining oder den Datenexport, erreichst du uns über Kontakt. Das Gespräch ersetzt keine rechtliche Prüfung deines Vertrags.


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